AGB

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen den Gesellschaften der Felgenhauer Unternehmensgruppe (nachfolgend ‚Auftragnehmer‘) und ihren Auftraggebern.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.



§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand der Verträge sind insbesondere Leistungen im Bereich Infrastruktur‑, Mobilfunk‑ und Glasfaserausbau, Projektsteuerung, Planung, Baukoordination, Dokumentation, Qualitätssicherung sowie Betrieb und Vermietung von technischer Infrastruktur (z. B. Mobilfunkstandorte).
(2) Maßgeblich ist ausschließlich die schriftliche Leistungsbeschreibung des Auftragnehmers.



§ 3 Angebot, Angebotsgültigkeit und Vertragsschluss

(1) Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Die Angebotsgültigkeit beträgt, sofern nicht anders angegeben, 30 Kalendertage ab Angebotsdatum.
(3) Nach Ablauf der Angebotsfrist ist der Auftragnehmer nicht mehr an das Angebot gebunden.
(4) Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Annahme des Angebots oder schriftliche Auftragsbestätigung zustande.



§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt alle zur Durchführung der Leistungen erforderlichen Unterlagen, Informationen, Genehmigungen und Zugänge rechtzeitig zur Verfügung. Verzögerungen oder Mehrkosten aufgrund fehlender Mitwirkung gehen nicht zulasten des Auftragnehmers.



§ 5 Abnahme, Übergabe und Gefahrübergang

(1) Leistungen gelten als abgenommen, sobald sie dem Auftraggeber ordnungsgemäß übergeben, dokumentiert oder zur vertragsgemäßen Nutzung bereitgestellt wurden.
(2) Eine zusätzliche interne oder externe Freigabe des Auftraggebers ist keine Voraussetzung für die Abnahme, sofern die Leistung vertragsgerecht erbracht wurde.
(3) Interne Prüf‑, Weiterleitungs‑ oder Freigabeprozesse des Auftraggebers berühren weder die Abnahme noch die Vergütungspflicht.



§ 6 Abrechnung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Abrechnung erfolgt unmittelbar nach Übergabe der jeweiligen Leistungen oder Leistungsteile.
(2) Die Abrechnung ist nicht abhängig von einer formalen Freigabe, Endabnahme oder Genehmigung durch den Auftraggeber oder Dritte.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(4) Der Auftraggeber kommt spätestens 30 Kalendertage nach Rechnungsdatum ohne weitere Mahnung in Verzug.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie die Verzugskostenpauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB geltend zu machen.

§ 7 Zahlungsziele im Geschäftsverkehr

(1) Die Felgenhauer Unternehmensgruppe verfolgt eine einheitliche, partnerschaftliche Zahlungszielstruktur.
(2) Die Zahlungsziele gegenüber Auftraggebern betragen grundsätzlich 30 Kalendertage ab Rechnungsdatum.
(3) Entsprechend gelten gegenüber Lieferanten und Nachunternehmern ebenfalls Zahlungsziele von 30 Kalendertagen, sofern vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist.



§ 8 Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte

Ein Zurückbehaltungs‑ oder Aufrechnungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, sofern seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug laufende Leistungen nach vorheriger Ankündigung auszusetzen.



§ 9 Zusatzleistungen und Nachträge

Leistungen, die nicht ausdrücklich vom vereinbarten Leistungsumfang erfasst sind, gelten als Zusatzleistungen und werden gesondert vergütet. Zusatzleistungen können auch durch tatsächliche Ausführung zustande kommen, sofern sie objektiv erforderlich waren.



§ 10 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung oder mittelbare Schäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.



§ 11 Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme, sofern gesetzlich keine längere Frist zwingend vorgeschrieben ist. Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.



§ 12 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen, befreien ihn für die Dauer und im Umfang ihrer Wirkung von der Leistungspflicht.



§ 13 Vertraulichkeit

Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus vertraulich zu behandeln.



§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.



Stand: 15.04.2026